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Handlungsvollmacht – Muster
Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ist in §§ 54 bis 58 HGB geregelt. In ihrem Umfang ist die Handlungsvollmacht anders als die Prokura gesetzlich nicht definiert, sondern folgt aus der Vollmachtserteilung selbst. Zu beachten sind die unterschiedlichen Arten der Handlungsvollmacht. Es gibt die so genannte "General-Handlungsvollmacht", die zum Betrieb des gesamten Handelsgewerbes berechtigt, ausgenommen die dem Organ-Geschäftsführer vorbehaltenen öffentlich-rechtlichen und strafbewehrten Pflichten; die so genannte "Art-Handlungsvollmacht", die zur Vornahme eines bestimmten zum Handelsgewerber gehörenden Art von Geschäften berechtigt, wie etwa bei Kassierern und schließlich die so genannte "Spezial- oder Einzelhandlungsvollmacht, die nur zur Vornahme einzelner oder eines einzigen zum Handelsgewerbe gehörenden Geschäft ermächtigt.
Mehr zum Thema Handlungsvollmacht sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
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