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Arbeitshilfe - Stand: 07.01.2025

Geschäftsbesorgungsvertrag – Muster

Johannes Hofele
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Entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) ist eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art im fremden Interesse, wobei es sich um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag handeln kann. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag. § 675 BGB verweist auf viele Vorschriften über den Auftrag. Die Entgeltlichkeit unterscheidet den Geschäftsbesorgungsvertrag vom reinen Auftrag nach §§ 662 ff. BGB. Soweit die Vorschriften über den Auftrag nicht greifen, sind die Vorschriften über den Dienstvertrag (§ 611 ff BGB) oder über den Werkvertrag (§ 631 ff BGB) anzuwenden. Im Einzelfall kann die Einordnung eines Vertrages als Geschäftsbesorgungsvertrag schwierig sein. Die Tätigkeiten von Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Gutachtern werden als Geschäftsbesorgung eingeordnet, ebenso die Wohnungseigentumsverwaltung, die Kautionsversicherung oder die Mediation. Auch bestimmte Bankverträge stellen Geschäftsbesorgungsverträge dar.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

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