Gesetze: DVO 1978 KraftStÄndG Berlin (1950), § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1KraftStG (1979) § 10 Abs. 5KraftStÄndG Berlin (1950) Art. I Nr. 2
Leitsatz
1. Auch für Sattelanhänger müssen, wenn ihr Halten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der (Berliner) Verordnung vom kraftfahrzeugsteuerfrei sein soll, die in der Befreiungsvorschrift vorgesehenen Voraussetzungen (hier: "Verbleiben" in einem Berliner Betrieb/einer Berliner Betriebsstätte) erfüllt sein.
2. Zu diesen Voraussetzungen (Nr. 1) gehört, daß die Anhänger im Entrichtungszeitraum überwiegend in Berlin verwendet dort ruhen oder im Berlin-Verkehr eingesetzt sein müssen. Nur auf die tatsächlichen Einsatztage darf nicht abgestellt werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 494 BFHE S. 275 Nr. 146, RAAAB-04929
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