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BFH Urteil v. - VII R 172/83 BStBl 1985 II S. 636

Gesetze: AO (1977) §§ 42, 41DB KraftStÄndG Berlin (1950) § 1 Nr. 1KraftStDV (1961) § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. aKraftStG (1972) § 1 Abs. 1 Nr. 1KraftStG (1972) § 4 Nr. 1 lit. aKraftStÄndG Berlin (1950) Art. I Nr. 2StVZO § 23 Abs. 1StVZO § 27 Abs. 2

Leitsatz

1. Zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von bis zum in Berlin (West) zugelassenen Anhängern.

2. Ein Mißbrauch einer Gestaltungsmöglichkeit des öffentlichen Rechts liegt vor, wenn mit Erfolg eine Amtshandlung mit mittelbarer steuerlicher Tatbestandswirkung (hier: Kfz-Zulassung durch eine für den regelmäßigen Standort örtlich nicht zuständige Zulassungsstelle) beantragt wird, falls der Antrag bei einer Behörde eines anderen Ortes zu stellen gewesen wäre und die darauf ergehende Amtshandlung eine ungünstigere steuerliche Wirkung gehabt hätte.

3. Hängt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht von der Zulassung im deutschen Zulassungsverfahren ab und entsteht die Steuer nach § 42 AO (1977), so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Fahrzeug zuzulassen gewesen wäre.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 636
BFHE S. 176 Nr. 144,
YAAAB-04918

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BFH, Urteil v. 13.08.1985 - VII R 172/83

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