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Gebäudeabschreibung Privatvermögen
Dieses Dokument wird derzeit überarbeitet und steht lediglich in einer älteren Fassung zur Verfügung, die möglicherweise in einzelnen Punkten nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht.
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben wurde die Anwendung der degressiven Abschreibung auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland ausgedehnt. Wegen des Wegfalls der degressiven Abschreibung ab ist dies nur für Altfälle von Bedeutung. Die Neuregelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. [i]
I. Definition
[i]Aufgabe der Abschreibung von Gebäuden im Privatvermögen, die zur Einkunftserzielung dienen (siehe Grundstück im Privatvermögen [i] ), ist es, die Aufwendungen (i.d.R. AK oder HK) linear oder degressiv nach besonderen, gesetzlich festgelegten [i] Abschreibungsregeln [i] auf die Dauer der Nutzung zu verteilen. Selbstgenutzte Wohnobjekte können steuerlich nicht mehr abgeschrieben werden (ggf. Eigenheimzulage). Die Abschreibung soll dazu dienen, den Wertverzehr des Gebäudes periodengerecht als Aufwand zu verteilen und ist als Werbungskosten abzugsfähig. [i]
Allge... [i]