Ausnahmsweise Einbeziehung von Zinsen in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung (Abschnitt 35 EStR)
Leitsatz
In eine Rücklage für Ersatzbeschaffung (Abschn. 35 EStR) können ausnahmsweise auch Zinsen einbezogen werden, die dem Steuerpflichtigen aus der vorübergehenden Anlage der vorzeitig ausgezahlten Entschädigungssumme zugeflossen sind, sofern diese Zinsen vereinbarungsgemäß als zusätzliche Entschädigung für die in der Zeit zwischen der Einigung über die Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwecks Vermeidung eines behördlichen Eingriffs und der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an diesem Wirtschaftsgut durch die allgemeine Preissteigerung weiter anwachsenden stillen Reserven gedacht sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 568 JAAAB-04787
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