Gesetze: EStG § 4 Abs. 1EStG § 5EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2AO § 231AO § 232 a. F.
Leitsatz
1. Lange Lagerdauer und damit sinkende Verkaufsmöglichkeit von Waren rechtfertigen eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nicht, solange die Waren zu den ursprünglichen Preisen oder doch ohne ins Gewicht fallende Preisabschläge angeboten und verkauft werden.
2. Der Zinsverlust und der Zinsaufwand, der für länger lagernde Waren entsteht, rechtfertigen für sich allein keine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert.
3. Erstrebt der Steuerpflichtige, daß das FA einen fehlerhaften Bilanzansatz im Rahmen der durch die Betriebsprüfung aufgerollten oder berichtigungsfähigen Veranlagungen bis zur Fehlerquelle zurückberichtigt (vgl. BFH-Urteil IV R 96/67 vom , BFH 90, 430, BStBl II 1968, 144), so muß er die Veranlagungen der Jahre, deren Bilanzen er geändert haben will, anfechten, auch wenn sich dann bei der von ihm angestrebten Berichtigung eine höhere Einkommensteuer ergibt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 144 NAAAB-04524
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