Die Zusammenfassung städtischer Versorgungsbetriebe und städtischer Badebetriebe zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann bei der Feststellung des Einheitswerts für das Betriebsvermögen anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen diesen beiden Betätigungen eine enge wechselseitige technischwirtschaftliche Verflechtung besteht. Der Umstand, daß die Versorgungsbetriebe an den Badebetrieb die wichtigsten Betriebsstoffe (Wasser, Strom, Wärme) liefern, reicht allein nicht aus. Andererseits braucht der vom I. Senat in seinen Entscheidungen (vgl. Urteil I 212/63 vom , BFH 85, 213, BStBl III 1966, 287, und die dort angeführte Rechtsprechung) geforderte ,,notwendige Funktionszusammenhang'' nicht vorzuliegen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 240 LAAAB-04503
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