1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem vermieteten Einfamilienhaus bebautes Grundstück in der Absicht der späteren Eigennutzung, so ist ihm bei Leerstehen der Wohnung nach dem Auszug der Mieter ein Nutzungswert der Wohnung gemäß § 21 Abs. 2, § 21a EStG 1975 erst ab dem Beginn der Eigennutzung der Wohnung zuzurechnen. Eine Eigennutzung der Wohnung setzt voraus, daß das Haus bewohnbar, nämlich im wesentlichen bezugsfertig und wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, so daß ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Es genügt dann, daß das Haus zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht (Anschluß an das , BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883).
2. Auch wenn die Wohnung z.B. wegen Instandsetzungsarbeiten leer steht und daher noch kein Rohmietwert anzusetzen ist, sind Werbungskosten abziehbar, falls eine Absicht zur Eigennutzung gegeben ist (Anschluß an die bisherige Rechtsprechung zu § 2 EinfHV, insbesondere das , BFHE 117, 54, BStBl II 1976, 9).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 565 CAAAB-03145
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