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BFH Urteil v. - IV R 175/79 BStBl 1984 II S. 221

Gesetze: BewG § 102 Abs. 2BewG § 103 Abs. 1EntwHStG 1968 § 1 Abs. 1 Nr. 2GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 4

Leitsatz

1. Beteiligt sich eine inländische Personengesellschaft unter den in § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG genannten Voraussetzungen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Entwicklungsland, so ist der bei der Festsetzung des Gewerbekapitals gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG zugrunde zu legende Einheitswert ihres Betriebsvermögens um den Wert dieser Beteiligung zu kürzen; außerdem ist der Betrag, den sie wegen des Erwerbs der Beteiligung in ihren Bilanzen als Rücklage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 EntwHStG 1968 gebildet und im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuld abgezogen hat, bei der Festsetzung des Gewerbekapitals wieder hinzuzurechnen.

2. Lücken in den Steuergesetzen können unter gewissen Voraussetzungen auch durch Analogieschluß mit steuerverschärfender Wirkung gefüllt werden. Das Gebot der Rechtssicherheit wird hierdurch nicht verletzt.

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 221
BFHE S. 561 Nr. 139,
MAAAB-02858

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BFH, Urteil v. 20.10.1983 - IV R 175/79

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