2. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten eines Kraftfahrzeugs, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2,8t (2.800 kg) nicht überschreitet und das nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, bis zu 5 Personen zu befördern und ihnen das vorübergehende Wohnen in dem Fahrzeug zu ermöglichen (hier: umgebauter VW-Kombi, Baujahr 1977) bemißt sich nach dem Hubraum, nicht nach dem zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen.
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 747 BFHE S. 493 Nr. 138, MAAAB-02790