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BFH Urteil v. - II R 64/82 BStBl 1983 II S. 747

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 3KraftStG (1972) § 10 Abs. 2KraftStG (1979) § 1 Abs. 1 Nr. 1KraftStG (1979) § 2 Abs. 2KraftStG (1979) § 8 Nr. 1PBefG § 1PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1StVG § 1StVO § 3 Abs. 3StVZO § 4 Abs. 1StVZO § 15d Abs. 1StVZO § 23 Abs. 1 letzter SatzStVZO § 29 Abs. 1, 2 Anlage VIIIStVZO § 72 Abs. 2

Leitsatz

1. Ausfüllen einer Gesetzeslücke.

2. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten eines Kraftfahrzeugs, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2,8t (2.800 kg) nicht überschreitet und das nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, bis zu 5 Personen zu befördern und ihnen das vorübergehende Wohnen in dem Fahrzeug zu ermöglichen (hier: umgebauter VW-Kombi, Baujahr 1977) bemißt sich nach dem Hubraum, nicht nach dem zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen.

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 747
BFHE S. 493 Nr. 138,
MAAAB-02790

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BFH, Urteil v. 22.06.1983 - II R 64/82

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