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BFH Urteil v. - IV R 198/80 BStBl 1983 II S. 555

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4

Leitsatz

1. Verträge zwischen nahen Angehörigen sind einkommensteuerrechtlich nur dann wie Verträge zwischen Fremden zu behandeln, wenn sie nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

2. Ein solcher Fremdvergleich ist auch bei Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und nahen Angehörigen aller beteiligten Gesellschafter vorzunehmen, wenn die Gesellschafter bei der Vertragsgestaltung einvernehmlich handeln.

3. Werden nach dem Inhalt solcher Verträge Darlehen langfristig gewährt, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn nach den Vertragsmodalitäten die Realisierung des Zahlungsanspruchs der Darlehensgeber nicht gesichert erscheint.

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 555
BFHE S. 359 Nr. 138,
AAAAB-02716

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BFH, Urteil v. 14.04.1983 - IV R 198/80

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