1. Die Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund des § 7 AnfG ergibt sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, auf dem der Rückgewähranspruch beruht. Die Verpflichtung kann durch Duldungsbescheid nach § 191 AO 1977 verfolgt werden.
2. Als Verfügungen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG kommen nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen in Betracht; maßgebend ist, daß der eine Ehegatte zugunsten des anderen einen Zugriffswert opfert.
Hat der Ehemann ein Grundstück der Ehefrau im Wege der Zwangsversteigerung erworben, das mit einer der Ehefrau zustehenden Grundschuld belastet ist, und bleibt die Grundschuld nach den Versteigerungsbedingungen bestehen, so kann eine Vermögensverfügung auch darin bestehen, daß der Ehemann eine der Ehefrau zustehende Löschungsbewilligung erlangt, die ihn in die Lage versetzt, die Löschung der Grundschuld zu erwirken.
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 398 BFHE S. 10 Nr. 138, DAAAB-02660
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