1. Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung können vom Bewerber gemäß § 84 AO 1977 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dabei sind bei vor dem Prüfungsverfahren bekannten Ablehnungsgründen auch die Sätze 2 und 3 der genannten Vorschrift anzuwenden (Abkehr vom , BFHE 127, 569, BStBl II 1979, 593).
2. Auch nach § 26 Abs. 3 Satz 2, § 12 DVStB sind, wie nach den § 10 Abs. 3 Satz 2, § 11 der außer Kraft getretenen DVStBerG, an den Bewerber Fragen aus sämtlichen Prüfungsgebieten zu stellen (Anschluß an , BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 344 BFHE S. 536 Nr. 137, ZAAAB-02644
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