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BFH Urteil v. - I B 41/82 BStBl 1983 II S. 230

Gesetze: FGO § 93 Abs. 3 Satz 2FGO § 128 Abs. 2

Leitsatz

Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist als prozeßleitende Maßnahme i.S. des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 230
BFHE S. 224 Nr. 137,
UAAAB-02611

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BFH, Urteil v. 15.12.1982 - I B 41/82

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