Der BFH hält daran fest, daß mehrere Verträge auch dann ein einheitliches auf den Erwerb von fertigem Wohnraum gerichtetes Vertragswerk bilden können, wenn unterschiedliche Personen Vertragspartner des Erwerbers sind. Es ist im Einzelfall ausreichend, wenn der an dem Bauvorhaben selbst nicht beteiligte Grundstückseigentümer in das Vertragswerk derart eingebunden ist, daß der Initiator des Bauvorhabens den Interessenten ein geschlossenes Vertragsbündel anbieten kann, in dessen Rahmen der Grundstückskaufvertrag einen Teilvertrag bildet (Fortentwicklung des , BFHE 135, 217, BStBl II 1982, 330).
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Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 741 BFHE S. 427 Nr. 136, PAAAB-02523
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