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BFH Urteil v. - VII R 104/80 BStBl 1982 II S. 356

Gesetze: FGO § 69FGO § 96 Abs. 2FGO § 119 Nr. 3GG Art. 103 Abs. 1

Leitsatz

Entscheidet das FG unter Berücksichtigung und Würdigung einer vom Kläger im Aussetzungsverfahren nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, in der der Hauptbelastungszeuge von seinen den Kläger belastenden Aussagen im Ermittlungsverfahren abrückt, ohne die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen, so ist das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 356
BFHE S. 149 Nr. 135,
JAAAB-02405

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BFH, Urteil v. 22.12.1981 - VII R 104/80

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