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BFH Urteil v. - IV R 77/76 BStBl 1982 II S. 340

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Forderung eines Dritten und wird ihm hierzu die Forderung abgetreten, bleibt aber der Mandant zu einem erheblichen Teil am Erfolg des Rechtsstreits beteiligt, so können Einnahmen, die dem Rechtsanwalt aus der Forderung zufließen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sein.

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 340
BFHE S. 175 Nr. 135,
FAAAB-02402

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BFH, Urteil v. 15.10.1981 - IV R 77/76

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