1. Wird wegen mehrerer Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer unmittelbar Klage beim FG erhoben, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für jedes der miteinander verbundenen Klagebegehren selbständig geprüft werden.
2. Die Rechtsprechung des BFH zur steuerrechtlichen Anerkennung einer im Ausland errichteten Basisgesellschaft unbeschränkt steuerpflichtiger Inländer findet keine Anwendung, wenn ein in Monaco ansässiger Ausländer eine Kapitalgesellschaft in der Schweiz gründet, die sich an einer inländischen AG beteiligt.
3. Ist aufgrund des DBA-Schweiz 1931 auf Antrag ein Teil der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu erstatten, sind auf einen erfolgreich eingeklagten Erstattungsbetrag Prozeßzinsen zu gewähren.
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Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 150 BFHE S. 245 Nr. 134, PAAAB-02348
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