1. Gegen Duldungsbescheide des FA im Rahmen einer Inanspruchnahme nach dem Anfechtungsgesetz ist der Einspruch gegeben.
2. Alle Anfechtungstatbestände des Anfechtungsgesetzes haben zur Voraussetzung, daß die fragliche Rechtshandlung den anfechtenden Gläubiger objektiv benachteiligt. Eine solche Benachteiligung liegt nicht vor, wenn die anfechtbare Rechtshandlung ein über seinen Wert belastetes Grundstück betrifft.
3. Behält sich bei der Schenkung eines Grundstücks der Schenker ein Wohnrecht und den Nießbrauch an dem Grundstück vor, so liegt in der Einräumung dieser Rechte keine Zuwendung des Beschenkten an den Schenker, die bei der Beurteilung, ob eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG vorliegt, zu berücksichtigen wäre. Der Rückgewähranspruch des Anfechtenden nach § 7 Abs. 1 AnfG umfaßt in diesem Falle nicht auch den Anspruch gegen den Beschenkten, diese Belastungen zu beseitigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 751 BFHE S. 501 Nr. 133, PAAAB-02280
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