1. Durch § 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a AO a.F. wird der Verjährungsbeginn grundsätzlich bis zum Ablauf des Jahres hinausgeschoben, in dem der Schenker gestorben ist.
2. Abweichend hiervon beginnt jedoch die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die zuständige Finanzbehörde von dem steuerpflichtigen Vorgang in einer Weise Kenntnis erlangt hat, die ihr -ggf. nach weiteren Ermittlungen- die Prüfung möglich macht, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.
3. Eine solche Kenntnis ist im Regelfall gegeben, sobald der Finanzbehörde die Urkunden über die betreffenden Rechtsvorgänge sowie Schenkungsteuererklärungen eingereicht worden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 688 BFHE S. 258 Nr. 133, MAAAB-02255