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BFH Urteil v. - VIII B 90/79 BStBl 1981 II S. 633

Gesetze: AO (1977) § 174 Abs. 4, Abs. 5

Leitsatz

Schon die Möglichkeit, daß ein Steuerbescheid wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus Folgen bei einem Dritten zu ziehen sind, rechtfertigt die Beiladung des Dritten. Bei der Beiladung ist nicht zu prüfen, ob die Bescheide des Dritten geändert werden können.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 633
BFHE S. 348 Nr. 133,
UAAAB-02235

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BFH, Urteil v. 19.05.1981 - VIII B 90/79

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