1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann grundsätzlich noch nach Ablauf der Klagefrist nachgeholt werden.
2. Ist die Klagefrist abgelaufen, so kann nur noch ein solcher Verwaltungsakt als angefochten bezeichnet werden, für den sich aufgrund des klägerischen Vorbringens am Ende der Klagefrist hat annehmen lassen, daß er den Gegenstand der Anfechtung darstellen kann, und für den diese Möglichkeit nicht durch zwischenzeitliches Vorbringen des Klägers ausgeschlossen worden ist.
3. Die nachträgliche Bezeichnung eines weiteren Verwaltungsaktes als Gegenstand der Anfechtung ist nicht durch § 65 FGO gedeckt, wenn am Ende der Klagefrist bereits ein Verwaltungsakt als angefochten bezeichnet war, ohne daß seinerzeit das Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür enthalten hätte, daß noch ein weiterer Verwaltungsakt angefochten sein soll.
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 532 BFHE S. 151 Nr. 133, DAAAB-02206
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