Gesetze: DBA Frankreich Art. 5FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3
Leitsatz
1. Art. 5 DBA-Frankreich, der im Falle eines über die Grenze reichenden Verbundes rechtlich selbständiger Unternehmen eine Korrektur der steuerpflichtigen Gewinne zugunsten des einen oder anderen Vertragsstaates erlaubt, begründet unmittelbar keine Steuerpflicht. Er enthält lediglich eine Ermächtigung an den Gesetzgeber jedes Vertragsstaates, in den anderen Staat verlagerte Gewinne durch innerstaatliches Gesetz zu besteuern.
2. Auch nach Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle () muß der Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils ein wenn auch knapp gehaltenes klares, vollständiges und in sich abgeschlossenes Bild des Streitstoffes unter Hervorhebung der Anträge der Beteiligten enthalten. Bei der Verweisung auf Schriftsätze und andere Unterlagen müssen diese und der Gegenstand des in Bezug Genommenen hinreichend genau bezeichnet werden. Allgemeine Bezugnahmen auf Akten und Beiakten sind nicht zulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 517 BFHE S. 33 Nr. 133, ZAAAB-02203
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