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BFH Urteil v. - II R 119/77 BStBl 1981 II S. 409

Gesetze: AO § 146a Abs. 3

Leitsatz

1. Mit einer Betriebsprüfung begonnen i.S. des § 146a Abs. 3 AO ist bereits dann, wenn der Prüfer nach Übergabe der entsprechenden Anordnung sich zunächst dem Aktenstudium widmet.

2. Obwohl nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz 1959 die GmbH & Co. KG nicht Schuldnerin der Gesellschaftsteuer war, trat Ablaufhemmung der Verjährung dieser Steuer gemäß § 146a Abs. 3 AO durch Beginn der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bei der KG zumindest dann ein, wenn auch die Prüfung der diesbezüglichen Verhältnisse bei der Komplementärin angeordnet worden war.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 409
BFHE S. 437 Nr. 131,
NAAAB-02165

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BFH, Urteil v. 07.08.1980 - II R 119/77

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