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BFH Urteil v. - VI R 190/77 BStBl 1981 II S. 371

Gesetze: EStG (1971/1974) § 34a Abs. 1EStG (1975) § 3b Abs. 1StAnpG § 6TVG § 1

Leitsatz

1. Mischzuschläge, die sich aus steuerpflichtigen Lohnzuschlägen für Mehrarbeit und aus steuerfreien Lohnzuschlägen für Nachtarbeit zusammensetzen, können bezüglich des Anteils der Nachtarbeit in Höhe des zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Aufteilungsmaßstabes steuerfrei sein, wenn eine solche Vereinbarung in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach festgelegt oder aus ihm zumindest eindeutig abzuleiten ist. Die tarifvertragliche Aufteilung eines solchen Mischzuschlages in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil ist steuerrechtlich jedoch insoweit nicht zu beachten, als sie einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.

2. Ergibt sich aus dem Tarifvertrag keine derartige Aufteilung des Mischzuschlages, so ist er nur in der Höhe des im Tarifvertrag festgesetzten Zuschlagssatzes für reine Nachtarbeit, die nicht Mehrarbeit ist, steuerfrei.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 371
BFHE S. 446 Nr. 132,
UAAAB-02154

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BFH, Urteil v. 23.01.1981 - VI R 190/77

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