Ist darüber zu entscheiden, inwieweit das letztwillig Zugewendete als angemessenes Entgelt dafür steuerfrei ist, daß der Erwerber dem Erblasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich Pflege oder Unterhalt gewährt hat, so ist zunächst auf der Grundlage der wahren Werte festzustellen, in welchem prozentualen Ausmaß die Pflege oder der Unterhalt angemessenes Entgelt für das letztwillig Zugewendete ist. In diesem Ausmaß ist der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertete Erwerb steuerfrei gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG 1959.
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 270 BFHE S. 310 Nr. 132, PAAAB-02121
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