1. Der einfach Beigeladene (§ 60 Abs. 1 FGO) ist zur Einlegung der Revision auch dann befugt, wenn keiner der Hauptbeteiligten Revision eingelegt hat.
2. Der Beigeladene bleibt mit seinem Antrag im Revisionsverfahren "innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten" (§ 60 Abs. 6 Satz 1 FGO), wenn der Antrag dem des Klägers oder Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren entspricht.
3. Der Beigeladene ist durch das Urteil des FG in seinen rechtlichen Interessen berührt - und damit beschwert -, wenn das FA aufgrund der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts in der finanzgerichtlichen Entscheidung berechtigt ist, einen gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 und 5
AO 1977 zu seinen Ungunsten zu ändern.
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 101 BFHE S. 429 Nr. 131, EAAAB-02074
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