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BFH Urteil v. - VI R 167/77 BStBl 1981 II S. 52

Gesetze: EStDV (1967) § 48 Abs. 3 Nr. 1EStG (1967) § 10b Abs. 1KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6StAnpG § 4 Abs. 1, Abs. 2

Leitsatz

Wird die Steuerbegünstigung eines Sportvereins (nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977) rückwirkend aufgehoben, so ist der Abzug sog. Durchlaufspenden als Sonderausgaben nicht rückgängig zu machen, wenn der Spender bei Hingabe der Spende hinsichtlich der Steuerbegünstigung des Sportvereins gutgläubig war.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 52
BFHE S. 345 Nr. 131,
AAAAB-02058

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BFH, Urteil v. 18.07.1980 - VI R 167/77

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