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BFH Urteil v. - VI R 75/80 BStBl 1981 II S. 31

Gesetze: EStG (1975) § 33a Abs. 1

Leitsatz

Auch gelegentliche (z.B. nur ein- oder zweimalige) Leistungen im Jahr können Aufwendungen für den Unterhalt im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sein. In solchen Fällen ist jedoch besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Zahlungsempfänger unterstützungsbedürftig ist, und ob die Leistungen dazu geeignet und bestimmt sind, dessen laufenden Lebensbedarf zu decken.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 31
BFHE S. 475 Nr. 131,
RAAAB-02048

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BFH, Urteil v. 05.09.1980 - VI R 75/80

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