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BFH Urteil v. - IV R 9/77 BStBl 1981 II S. 21

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

Leitsatz

Einkünfte aus dem Verkauf selbstgemalter Bilder sind Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn die Bilder mit unterschiedlichen Motiven, ohne Schablonen und ohne Mithilfe fremder Arbeitskräfte gemalt werden und den in Kunsthandlungen angebotenen Bildern vergleichbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Gutachterkommission einer Staatlichen Kunstakademie die Bilder ohne weitere Begründung als "künstlerisch ohne Belang" gekennzeichnet hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 21
BFHE S. 365 Nr. 131,
NAAAB-02045

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BFH, Urteil v. 14.08.1980 - IV R 9/77

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