1. Steuerbescheide sind nach den Vorschriften der Abgabenordnung in der Regel auch dann den Steuerpflichtigen selbst bekanntzugeben, wenn sich diese gegenüber der Finanzbehörde durch einen Steuerberater vertreten lassen.
2. Nimmt das FA in den Erläuterungen des Steuerbescheids auf eine telefonische Rücksprache mit dem Steuerberater Bezug, so hat es in der Regel der Steuerpflichtige zu vertreten, wenn er darauf vertraut, der Steuerberater habe die Besteuerungsgrundlagen gebilligt, und wenn er es daher unterläßt, den Steuerbescheid innerhalb der Einspruchsfrist anzufechten.
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 3 BFHE S. 270 Nr. 131, PAAAB-02040
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