1. Der Einführer von Rum hat nach Art. 95 Abs. 1 EWGV einen Anspruch darauf, daß der Monopolausgleich für den Rum nicht höher bemessen wird als der Branntweinaufschlag für mit ihm bezüglich der Vorschriften der § 79, § 79a BranntwMonG vergleichbare inländische Erzeugnisse.
2. Für eine neben der Anfechtungsklage erhobene Leistungsklage, mit der die Rückzahlung des Betrages begehrt wird, der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts entrichtet worden ist, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses läßt sich nicht aus der Überlegung herleiten, daß ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil nach § 151, § 155 FGO, § 708 Nr. 7 ZPO a.F. für vorläufig vollstreckbar erklärt werden könne, weil eine solche Vollstreckbarkeitserklärung nicht zulässig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 632 BFHE S. 158 Nr. 131, JAAAB-01994
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