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BFH Urteil v. - I R 49/78 BStBl 1979 II S. 738

Gesetze: AO § 146a Abs. 3EStG § 5

Leitsatz

1. Ist nach einem Kaufvertrag auch der Käufer (neben anderen Gegenleistungen) zu einer Sachleistung (hier: Bau eines Gebäudes auf einem anderen Grundstück) verpflichtet, so wird der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung dann verwirklicht, wenn das Grundstück im Grundbuch umgeschrieben wird und hinsichtlich der Vertragserfüllung im übrigen kein Risiko mehr für den Verkäufer (hier: Erlaubnis zur Bebauung des veräußerten Grundstücks vor völliger Erbringung der Gegenleistung) besteht.

2. Der klare Wortlaut des § 146a Abs. 3 AO läßt nicht die Auslegung zu, daß die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist auch durch einen anderen als einen der in dieser Vorschrift genannten Gründe beendet werden könnte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 738
BFHE S. 364 Nr. 128,
MAAAB-01740

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BFH, Urteil v. 03.05.1979 - I R 49/78

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