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BFH Urteil v. - VII R 115/76 BStBl 1979 II S. 714

Gesetze: AO § 125FGO § 57FGO § 63FGO § 122 Abs. 1

Leitsatz

1. Tritt aufgrund eines Organisationsaktes während des Revisionsverfahrens eine Änderung in der Zuständigkeit des beklagten FA ein, so wird das nunmehr zuständige FA Beteiligter am Verfahren.

2. Ein Abrechnungsbescheid muß die Bezeichnung der Forderungen des FA nach Steuerart, Jahren und Beträgen aufgegliedert enthalten (Bestätigung des , BFHE 86, 409, BStBl III 1966, 563).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 714
BFHE S. 251 Nr. 128,
RAAAB-01734

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BFH, Urteil v. 01.08.1979 - VII R 115/76

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