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BFH Urteil v. - IV R 219/75 BStBl 1979 II S. 444

Gesetze: GewStG § 7

Leitsatz

Die Abfindung für die Stillegung einer Mühle nach Maßgabe des Mühlenstrukturgesetzes vom (BGBl I, 2098) gehört zum Gewerbeertrag und unterliegt der Gewerbesteuer, sofern nicht mit der Stillegung eine Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einhergeht.

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 444
BFHE S. 410 Nr. 127,
FAAAB-01618

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BFH, Urteil v. 01.02.1979 - IV R 219/75

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