Die Verwaltungsvorschrift in Abschn. 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LStR 1972 über die Zuwendungen von Arbeitgebern bei Betriebsveranstaltungen stellt eine im Verwaltungsermessen liegende Regelung zur Verwaltungsvereinfachung dar, die die Gerichte nicht auf Sachverhalte außerhalb des Regelungsbereiches dieser Verwaltungsvorschrift ausdehnen können. Mit der Feststellung der Freigrenze von 50 DM enthält diese Verwaltungsvorschrift zugleich eine behördliche Schätzung, die die Steuergerichte zu beachten haben, da sie für die Jahre 1973 und 1974 nicht offensichtlich unzutreffend war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 390 BFHE S. 205 Nr. 127, OAAAB-01602
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