1. Die vom Reichsfinanzhof begründete (Urteile vom V A 581/33, RFHE 36, 214, RStBl 1934, 1486, und vom V 202/39, RFHE 49, 250, RStBl 1940, 982) und vom Bundesfinanzhof fortgesetzte (Urteile vom II 36/50 U, BFHE 55, 529, BStBl III 1951, 215, und vom V 162/52 S, BFHE 60, 294, BStBl III 1955, 113) Rechtsprechung zur Unternehmereinheit - vgl. zuletzt , BFHE 109, 199, BStBl II 1973, 549 - wird aufgegeben.
2. Nebengeordnete Personengesellschaften verlieren ihre Selbständigkeit als Unternehmer nicht dadurch, daß an jeder von ihnen die gleichen Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind und daß bei allen eine einheitliche Willensbildung gegeben ist. Unternehmer und Steuerschuldner ist die einzelne Personengesellschaft für die in ihrem Unternehmen ausgeführten Umsätze.
3. Der gegen den Gesellschafter einer Personengesellschaft wegen einer angeblichen Steuerschuld der Unternehmereinheit ergangene Haftungsbescheid kann nicht als Haftungsbescheid für eine Steuerschuld der Personengesellschaften aufrechterhalten werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 353 BFHE S. 252 Nr. 127, OAAAB-01586
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