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BFH Urteil v. - VI R 147/75 BStBl 1979 II S. 297

Gesetze: EStG (1971) § 10b Abs. 1

Leitsatz

Aufwendungen, die einem Übungsleiter und Bootsobmann der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) durch die Fahrten von der Wohnung zu den von der DLRG bewachten Freibädern und Hallenbädern entstehen, können als Spenden abziehbar sein, soweit gegen die DLRG ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen besteht und auf die Erstattung verzichtet wird.

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 297
BFHE S. 170 Nr. 125,
HAAAB-01571

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BFH, Urteil v. 28.04.1978 - VI R 147/75

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