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BFH Urteil v. - III R 99/76 BStBl 1979 II S. 254

Gesetze: AO (i.d.F. des ÄndG BewG 1965) § 225aBewG (1965/1974) § 22FGO § 82FGO § 83ZPO § 411

Leitsatz

1. Die Wertfortschreibung des Einheitswerts eines bebauten Grundstücks wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse setzt nicht voraus, daß sich die Bausubstanz verändert hat.

2. Ordnet das FG an, daß der Sachverständige ein schriftlich erstattetes Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutere, so müssen die Beteiligten hiervon benachrichtigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 254
BFHE S. 569 Nr. 126,
JAAAB-01553

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BFH, Urteil v. 26.01.1979 - III R 99/76

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