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BFH Urteil v. - VIII R 201/73 BStBl 1979 II S. 178

Gesetze: EStG (1972) § 21 Abs. 2 Alt. 1EStG (1972) § 29, Abs. 3EinfHaus VO § 1EinfHaus VO § 2 Abs. 2

Leitsatz

Schuldzinsen, die auf die Zeit der Eigennutzung eines Einfamilienhauses durch den Eigentümer entfallen, sind, soweit sie den nach der Einfamilienhaus-Verordnung anzusetzenden Grundbetrag übersteigen, nicht zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen, auch wenn sie vor Bezug des Einfamilienhauses geleistet worden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 178
BFHE S. 277 Nr. 126,
WAAAB-01527

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BFH, Urteil v. 24.10.1978 - VIII R 201/73

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