Gesetze: BHG (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes vom BGBl I, 981) BHG (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes vom BGBl IBHG (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes vom BGBl I, 981) 981) § 14StAnpG § 16 Abs. 1
Leitsatz
Läßt ein Organträger, der in Berlin keine Betriebstätte unterhält, auf einem ihm gehörenden Grundstück in Berlin ein Gebäude errichten und überläßt er dieses Gebäude seiner Organgesellschaft in Berlin zu deren eigengewerblicher Nutzung, so kann der Organträger für die Errichtung des Gebäudes die Bewertungsfreiheit nach § 14 des Berlinhilfegesetzes (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1961 vom , BGBl I, 981) nicht in Anspruch nehmen. Der Betrieb der Organgesellschaft ist - jedenfalls i.S. des § 14 des Berlinhilfegesetzes - keine Betriebstätte des Organträgers.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 18 BFHE S. 102 Nr. 126, BAAAB-01479
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