1. Die Rüge, das Finanzgericht habe einen angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid auf Grund eines Sachverhalts bestätigt, der nicht Gegenstand der Steuerfestsetzung des Finanzamts gewesen sei, ist eine materiell-rechtliche Rüge und keine verfahrensrechtliche der Verkennung des prozeßrechtlichen Streitgegenstandes.
2. Ein Grunderwerbsteuerbescheid ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der der Besteuerung unterworfene Rechtsvorgang nicht an dem in dem Steuerbescheid genannten, sondern an einem anderen Tage zustandegekommen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 568 BFHE S. 397 Nr. 125, KAAAB-01424
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