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BFH Urteil v. - IV R 141/74 BStBl 1978 II S. 505

Leitsatz

Erwirbt ein Handelsvertreter für Großobjekte (Krane) ausnahmsweise - um sich seine Verkaufsprovision zu verdienen - selbst ein Objekt zum Zwecke der langfristigen Vermietung an einen Kunden, der das Objekt wegen Finanzierungsschwierigkeiten nicht selbst erwerben kann, und nimmt er zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen mit einer Laufzeit von etwa drei Jahren auf, so sind die Zinsen für das Darlehen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Dauerschuldzinsen wieder hinzuzurechnen.

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 505
BFHE S. 184 Nr. 125,
SAAAB-01404

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BFH, Urteil v. 13.04.1978 - IV R 141/74

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