1. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes (Wert der Beschwer) einer eingelegten Revision die gesetzliche Revisionssumme, so ist eine gleichwohl eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (im Anschluß an den , BFHE 97, 1, BStBl II 1969, 735).
2. Behauptet die Klägerin (Organgesellschaft) in dem gerichtlichen Verfahren das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses und begehrt sie deshalb die Aufhebung der festgesetzten Gewerbesteuer, so ist streitbefangen die gesamte Gewerbesteuer, die sich aufgrund des festgesetzten Gewerbesteuermeßbetrags ergibt. Die - ggfs. notwendige - anderweitige Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für den Organträger beeinflußt den Wert des Streitgegenstandes für dieses Verfahren nicht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 463 BFHE S. 143 Nr. 125, IAAAB-01387
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