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BFH Urteil v. - I B 1/78 BStBl 1978 II S. 463

Gesetze: FGO § 115 Abs. 3ZPO § 3

Leitsatz

1. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes (Wert der Beschwer) einer eingelegten Revision die gesetzliche Revisionssumme, so ist eine gleichwohl eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (im Anschluß an den , BFHE 97, 1, BStBl II 1969, 735).

2. Behauptet die Klägerin (Organgesellschaft) in dem gerichtlichen Verfahren das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses und begehrt sie deshalb die Aufhebung der festgesetzten Gewerbesteuer, so ist streitbefangen die gesamte Gewerbesteuer, die sich aufgrund des festgesetzten Gewerbesteuermeßbetrags ergibt. Die - ggfs. notwendige - anderweitige Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für den Organträger beeinflußt den Wert des Streitgegenstandes für dieses Verfahren nicht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 463
BFHE S. 143 Nr. 125,
IAAAB-01387

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BFH, Urteil v. 26.04.1978 - I B 1/78

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