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BFH Urteil v. - VIII R 11/75 BStBl 1978 II S. 427

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

Gewinnanteile der Kinder, die am Unternehmen des Vaters als typische stille Gesellschafter beteiligt sind und im Unternehmen mitarbeiten, sind insoweit keine Betriebsausgaben, als sie unangemessen hoch sind. Bei der Angemessenheitsprüfung kann ein zu niedriges Arbeitsentgelt der Kinder nicht berücksichtigt werden, wenn klare Vereinbarungen darüber fehlen, daß auch die Arbeitskraft eine Vermögenseinlage sein soll.

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 427
BFHE S. 35 Nr. 125,
PAAAB-01376

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BFH, Urteil v. 14.02.1978 - VIII R 11/75

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