1. Die Verpflichtung, ein Erbbaurecht zu bestellen, unterliegt der Grunderwerbsteuer auch dann, wenn dem Erbbauberechtigten schon zuvor die Verwertungsbefugnis eingeräumt worden war.
2. Im Lande Baden-Württemberg gilt die Zahlung von Erbbauzinsen seit dem nicht mehr als dauernde Last; die Übernahme der Verpflichtung, einen Erbbauzins zu entrichten, gehört daher mit ihrem kapitalisierten Wert zu der Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 318 BFHE S. 381 Nr. 124, MAAAB-01325