Gesetze: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein WestfalenPreußisches Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom )
Leitsatz
Ist jemand aus einer kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche nach den Vorschriften des Preußischen Gesetzes betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom ausgetreten, so kann kirchensteuerrechtlich seine erneute Kirchenzugehörigkeit nur angenommen werden, wenn feststeht, daß er nach den kirchenrechtlichen Vorschriften rechtswirksam in die Kirche wieder aufgenommen worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 273 BFHE S. 287 Nr. 124, KAAAB-01304