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Einkommensteuer | Kind im „häuslichen Pflegenest” als Pflegekind
Bei einem zu 100 v. H. behinderten Kind, das in einem sog. heilpädagogischen Pflegenest betreut und später bis zur Bereitstellung eines Heimplatzes erneut in den Haushalt aufgenommen wird, liegt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht vor, wenn die Ehefrau des Stpfl. eigens für die Betreuung des Kindes angestellt und entlohnt wird und für die Zeit der späteren Haushaltsaufnahme vom Träger der Sozialhilfe nicht unerhebliche finanzielle Zuwendungen erhält (; Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 23/03).