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BFH Urteil v. - IV R 107/74 BStBl 1978 II S. 23

Gesetze: GewStDV § 1 Abs. 1GewStG § 2GewStG § 10a

Leitsatz

Der Begriff des Gewerbeverlustes (GewStG § 10a) setzt voraus, daß der Verlust während des Bestehens eines Gewerbebetriebs im Sinne des GewStDV § 1 Abs. 1 verursacht worden ist. Aufwendungen, die vor der Eröffnung eines Gewerbebetriebs entstanden sind, sind nicht als Gewerbeverluste gemäß GewStG § 10a zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 23
BFHE S. 352 Nr. 123,
QAAAB-01208

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BFH, Urteil v. 19.08.1977 - IV R 107/74

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